FÖRDERUNG DER KLEINPROJEKTE
OBEN AN DER VOLME

Für LEADER- als auch für die Kleinprojekte gelten jeweils spezielle Anforderungen und Förderkonditionen. Grundsätzlich können über LEADER größere, jedoch auch anspruchsvollere Projekte gefördert werden. Bei den Kleinprojekten handelt es sich i.d.R. um kleinere und einfachere Maßnahmen mit einer maximalen förderfähigen Projektsumme bis zu 20.000 Euro.
Gemeinsam haben alle Projekte, dass sie einen Beitrag zur Umsetzung der Regionalen Entwicklungsstrategie leisten müssen und von der Lokalen Arbeitsgruppe, dem regionalen Entscheidungsgremium, positiv beschlossen werden müssen (nähere Infos hierzu gibt es unter dem Reiter LEADER).
VON DER IDEE BIS ZUR UMSETZUNG:
5 SCHRITTE BIS ZUM ZIEL
Die Kontaktdaten des Regionalmanagements findest du hier.
Im Rahmen der Kleinprojekte gibt es i.d.R. mindestens einmal im Jahr einen Projektaufruf, welcher vorab auf der Homepage der Region Oben an der Volme angekündigt wird. Im Laufe des Aufrufs musst du deine Idee in Form einer Projektskizze und eines Kostenplans einreichen. Auch erste Angebote musst du zur Plausibilisierung deines Kostenplans mit einreichen.
Nach der festgesetzten und bekanntgegebenen Frist werden die Projekte der Lokalen Aktionsgruppe Oben an der Volme (LAG) zur Beschlussfassung vorgelegt. Jedes Projekt wird einzeln vorgestellt und auf der Grundlage objektiver Bewertungskriterien beschlossen. Sollten nach der ersten beschlussfassenden Sitzung noch freie Fördergelder zur Verfügung stehen, kann die LAG einen weiteren Projektaufruf starten. Sind jedoch zunächst mehr Anträge vorhanden als Mittel zur Verfügung stehen, findet ein Ranking der Projekte statt. Bei später freiwerdenden Mitteln kann ein Nachrückverfahren erfolgen.
Nach dem Beschluss der LAG zu den Projekten, die als „Kleinprojekte“ gefördert werden sollen, beantragt die LAG die nötigen Fördermittel bei der Bezirksregierung.
Wurde die Zuwendung der Kleinprojekte seitens der Bezirksregierung bewilligt, schließt die LAG wiederum mit dir als Kleinprojektträger einen Weiterleitungsvertrag. Hierfür musst du deinen Kostenplan ggf. mit weiteren Angeboten hinterlegen und Unterlagen, wie z.B. einen Nachweis der Vertretungsberechtigung (z.B. Auszug aus dem Vereinsregister) oder Nachweise zu Nutzungsrechten beibringen.
Bitte lies dir den Weiterleitungsvertrag inklusive aller Anlagen und Nebenbestimmungen aufmerksam durch. Mit der Unterzeichnung des Vertrages verpflichtest du dich zur Einhaltung der darin erhaltenen Vorgaben. Ist der Vertrag unterzeichnet, kann das Kleinprojekt umgesetzt und Aufträge können vergeben werden.
Nun befindest du dich in der Umsetzungsphase. Die Abrechnung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Das bedeutet, dass du als Kleinprojektträger die Maßnahme zunächst vollständig vorfinanzieren musst. Nach der Zahlung der Rechnungen stellst du einen Auszahlungsantrag an die LAG Oben an der Volme und belegst deine Zahlung(en) durch Kontoauszüge. Du bekommst dann bis zu 80% der Gesamtsumme durch die LAG erstattet. Wichtig bei der Umsetzung ist, dass du es dem Regionalmanagement umgehend meldest, wenn sich etwas an dem Projekt ändert!
Bis spätestens zum 1. Dezember des entsprechenden Jahres der Umsetzung sind dem Regionalmanagement Oben an der Volme die finalen Originalrechnungen und die entsprechenden Kontoauszüge als Zahlungsbelege vorzulegen. Falls das Projekt bis zu diesem Termin nicht abgeschlossen werden sollte, kann die Förderung in voller Summe zurückverlangt werden.
Herzlichen Glückwünsch! Du hast dein Projekt erfolgreich abgeschlossen und konntest mit Hilfe der Fördergelder etwas Gutes in der Region bewirken.
INFORMATIONEN UND FORMULARE
RUND UM DIE KLEINPROJEKTE
Wir haben für dich wichtige Dokumente und Formulare zur Kleinprojekt-Förderung zum Download zusammengestellt:
FAQs zu den KLEINPROJEKTEN
„Wer kann einen Förderantrag stellen?“, „Was genau kann gefördert werden?“. Diese und weitere Fragen rund um die Förderung der Kleinprojekte werden hier in aller Kürze beantwortet. Diese Zusammenfassung ersetzt allerdings nicht die Richtlinie für Kleinprojekte, sondern dient einer ersten Orientierung. Im Zweifel gilt immer die aktuelle Fassung der offiziellen Richtlinie, Im Zweifel gilt immer die aktuelle Fassung der Richtlinie, und das zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses (und nicht zum Zeitpunkt des vorangegangenen LAG-Beschlusses). Zudem findest du weiterführende Hinweise zu den Kleinprojekten im laufenden Jahr unter den „Informationen und Formularen rund um die Kleinprojekte“ (weiter oben).
Alle privaten Organisationen wie Vereine oder Unternehmen und öffentliche Institutionen; sowie auch Privatpersonen, können einen Projektantrag stellen. Parteien und politische Initiativen sind von einer Förderung ausgeschlossen. Soll das Projekt durch mehrere Kooperationspartner umgesetzt werden, muss bedacht werden, dass lediglich ein Akteur, eine Institution etc. als Projektträger auftreten kann.
Erst mit Abschluss des Untermaßnahmensvertrags. Vergibst du z.B. schon vorher eine Leistung oder stellst jemanden ein, gilt das als „vorzeitiger Maßnahmenbeginn“, was eine Förderung ausschließt.
Die Idee muss eine investive oder digitale Maßnahme sein oder aber Dienstleistungen beinhalten. Zudem muss sie innerhalb des laufenden Jahres umgesetzt und abgerechnet werden können und eine förderfähige Gesamtsumme zwischen 2.000 € und 20.000 € umfassen. Die Umsatz-/Mehrwertsteuer ist förderfähig, vorausgesetzt der Antragsteller ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Zudem muss die Idee mindestens einem Ziel der Regionalen Entwicklungsstrategie dienen und sich dem Förderzweck der „Integrierten ländlichen Entwicklung“ des GAK-Rahmenplans des Bundes zuordnen lassen.
Zusätzliche Voraussetzung seitens des Fördergebers: Alle Projekte müssen uneingeschränkt öffentlich zugänglich beziehungsweise nutzbar sein. Lässt der Charakter der Maßnahme dies nicht zu, muss das Kleinprojekt mindestens einen signifikanten öffentlichen Nutzen für die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- oder Naturräume aufweisen. Der öffentliche Nutzen muss dabei das Eigeninteresse der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers an der Durchführung der Maßnahme überwiegen.
Was damit einhergeht, ist, dass damit die Förderung reiner vereinsinterner Zwecke (z.B. Ausstattungen von Vereinsheimen, Trainingsmaterial, technisches Equipment für die Vereinsarbeit) nicht mehr förderfähig ist.
Es sind u. A. die solitäre Förderung energetischer Maßnahmen, der laufende Betrieb/Unterhaltung, Doppelförderungen, Pflichtaufgaben (z.B. der Kommunen) sowie i.d.R. Projekte, die nicht öffentlich zugänglich/nutzbar sind, nicht förderfähig.
Außerdem nicht förderfähig: Projekte, welche in den Bereich der Wirtschaftsförderung fallen (Ausnahme: Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen und Dorf- und Nachbarschaftsläden sowie gemeinnützige (Kleinst-)Unternehmen), und Ausgaben, welche die Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe erfüllen.
Zudem werden Gewinne oder Spenden, die während der Durchführung der Maßnahme mit dieser erzielt werden, von der förderfähigen Summe abgezogen und reduzieren so die Förderung. Etwaige Nutzungsentgelte dürfen jedoch ausschließlich der Sicherstellung des laufenden Betriebs und der Erhaltung der Einrichtung dienen.
Du erhältst in der Regel maximal eine 80%ige Förderung.
Zur Deckung des Eigenanteils kann nur eigenes Kapital verwendet werden. Der Projektträger bestätigt schriftlich, dass der Eigenanteil durch ihn gesichert ist.
Spenden, welche zweckgebunden für das beantragte Projekt gespendet werden, gelten als Einnahmen. Diese müssen angegeben werden und vermindern die zuwendungsfähigen Ausgaben und somit die Fördersumme. Dies gilt sowohl für zweckgebundene Spenden, die vor, aber auch nach der Bewilligung der Maßnahme entgegengenommen wurden.
Nicht zweckgebundene Spenden an den Projektträger als solchen und nicht spezifisch für das Projekt müssen hingegen nicht angegeben werden und gelten als Eigenanteil.
Bei den Kleinprojekten werden keine Pauschalen gefördert. Das bedeutet, dass du für den Vertragsabschluss die genauen Kosten z.B. durch Angebote oder Kostenvoranschläge belegen musst. Je nach Höhe der einzelnen Kostenbausteine sind mehrere Vergleichsangebote notwendig.
Diese Kostenplausibilisierung ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der öffentlichen Vergabe von Aufträgen, sondern dient lediglich der LAG zur Prüfung des Antrags! Bestehende Vergaberegelungen (z.B. für Kommunen) bleiben hiervon unberührt.
Du musst als Projektträger zunächst in die finanzielle Vorleistung gehen, da nur bezahlte Rechnungen dem Fördersatz entsprechend erstattet werden. Du musst allerdings nicht bis zum Ende deines Projektes warten, sondern kannst schon währenddessen Teilauszahlungen beantragen.
Kosten, die gefördert werden sollen, müssen dem Antragsteller (also dem Zuwendungsempfänger) entstanden und von diesem bezahlt worden sein.
Der Projektträger ist für die Dauer der Zweckbindungsfrist für die geförderte Maßnahme verantwortlich, muss diese pflegen und bei Beschädigung Instand setzen oder auch ersetzen (die Zweckbindungsfrist ab Fertigstellung/Lieferung/Erwerb beträgt bei Baumaßnahmen 12 Jahre, für technische Geräte oder Maßnahmen 5 Jahre und bei EDV-Ausstattung 3 Jahre).
Zudem müssen alle eventuell benötigten bau- und umweltrechtlichen Genehmigungen vorhanden sein. Wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass nötige Genehmigungen nicht eingeholt wurden, können die Fördergelder zurückverlangt werden.